OLG Köln - Urteil vom 23.11.2004
22 U 77/04
Normen:
BGB § 242 § 543 § 550 § 578 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 2005, 55
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 06.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 222/03

Umdeutung einer außerordentlichen Kündigung eines Mietvertrages in einer ordentliche Kündigung

OLG Köln, Urteil vom 23.11.2004 - Aktenzeichen 22 U 77/04

DRsp Nr. 2004/20187

Umdeutung einer außerordentlichen Kündigung eines Mietvertrages in einer ordentliche Kündigung

1. Die außerordentliche Kündigung eines Mietervertrages kann jedenfalls dann in eine ordentliche Kündigung umgedeutet werden, wenn für den Empfänger eindeutig erkennbar ist, dass das Mietverhältnis vom Kündigenden auf jeden Fall und mit jeder rechtlich möglichen Begründung beendet werden soll (Anschluss an BGH NJW 81, 976, 977 r.Sp.). Diese Voraussetzung liegt vor, wenn der Kündigung mehrere Abmahnungen bzw. Androhungen vorausgegangen sind. 2. Eine GbR als Vermieterin kann sich nach Treu und Glauben nicht darauf berufen, in dem von ihr selbst gestellten Formularmietvertrag seien die Vertretungsverhältnisse auf Vermieterseite unzureichend gekennzeichnet, so dass es an der gesetzlichen Schriftform fehle.

Normenkette:

BGB § 242 § 543 § 550 § 578 ;

Gründe:

I. Die Parteien schlossen am 27.04.2002 mit Wirkung zum 01.06.2002 einen Mietvertrag über ein Ladenlokal in C, das als Bäckerei bzw. Café genutzt werden sollte. Auf den Vertrag nebst Anlage (Bl. 75 ff. d.A.) wird Bezug genommen.