BGH - Urteil vom 18.07.2008
V ZR 71/07
Normen:
BGB § 675 § 433 ;
Fundstellen:
BGHReport 2008, 1153
MDR 2008, 1263
NJW 2008, 3059
NZM 2008, 819
WM 2008, 1798
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf, vom 26.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen I-9 U 109/06
LG Wuppertal, vom 09.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 52/05

Umfang der Aufklärungspflicht des Verkäufers einer Immobilie bei Beitritt des Käufers zu einem Mietpool

BGH, Urteil vom 18.07.2008 - Aktenzeichen V ZR 71/07

DRsp Nr. 2008/16117

Umfang der Aufklärungspflicht des Verkäufers einer Immobilie bei Beitritt des Käufers zu einem Mietpool

»Ein Verkäufer, der den Beitritt zu einem Mietpool empfiehlt, muss den Käufer nicht über die generelle Möglichkeit einer defizitären Entwicklung des Mietpools aufklären.«

Normenkette:

BGB § 675 § 433 ;

Tatbestand:

Die Beklagte zu 1 (nachfolgend: Beklagte), deren persönlich haftender Gesellschafter der Beklagte zu 2 ist, kauft Altwohnbestände auf, nimmt an ihnen Renovierungsmaßnahmen vor und veräußert sie nach Aufteilung in Wohnungseigentum weiter.

Mit notariellem Vertrag vom 6. Januar 2000 kauften der Kläger und seine Ehefrau eine solche Wohnung in S.. Ferner traten sie einer von einer Schwesterfirma der Beklagten verwalteten Mieteinnahmegemeinschaft (Mietpool) bei. Den Vertragsschlüssen vorangegangen waren Beratungsgespräche, in denen Beauftragte der Beklagten einen Vorschlag zur Finanzierung des Kaufpreises gemacht und auf dieser Grundlage in einer sog. Musterrentabilitätsberechnung den monatlichen Eigenaufwand des Klägers und seiner Ehefrau errechnet hatten.