OLG Koblenz - Urteil vom 07.02.2002
5 U 1060/01
Normen:
BGB § 652 ;
Fundstellen:
NZM 2002, 830
WuM 2002, 172
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 05.06.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 16 O 495/99

Umfang der Beratungspflicht bei Immobilienmaklervertrag

OLG Koblenz, Urteil vom 07.02.2002 - Aktenzeichen 5 U 1060/01

DRsp Nr. 2003/6879

Umfang der Beratungspflicht bei Immobilienmaklervertrag

»1. Grundsätzlich trifft den Makler nur eine eingeschränkte Beratungspflicht. Er ist im allgemeinen nur gehalten, seinen Auftraggeber über die ihm bekannten Tatsachen zu unterrichten, soweit er aufgrund entsprechender Fragen und Mitteilungen des Kunden ein Informationsinteresse auf dessen Seite erkennen kann.2. a) Rechtliche oder steuerliche Ratschläge werden vom Makler in der Regel nicht geschuldet. Werden sie gleichwohl erteilt, müssen sie jedoch zutreffend sein.b) Über Auswirkungen künftiger Gesetze oder Gesetzesänderungen muss der Makler seinen Kunden nicht beraten.«

Normenkette:

BGB § 652 ;

Tatbestand:

Der Beklagte war Mitarbeiter eines Immobilienmaklerbüros, in das er schließlich 1996 als persönlich haftender Gesellschafter eintrat. 1995 hatte der den Klägern, die damals in K. wohnten, den Erwerb einer Doppelhaushälfte in ... vermittelt. Das Gebäude wurde auf einem Grundstück errichtet, das die Kläger am 30. Juni 1995 von dem Bauträger erworben hatten. Die Baugenehmigung wurde am 05. Oktober 1995 erteilt. Am 01. April 1997 zogen die Kläger ein, nachdem der Kläger zu 1) mittlerweile in den Ruhestand getreten war und auch die Klägerin zu 2) ihre Erwerbstätigkeit beendet hatte.