Der Beklagte war Mitarbeiter eines Immobilienmaklerbüros, in das er schließlich 1996 als persönlich haftender Gesellschafter eintrat. 1995 hatte der den Klägern, die damals in K. wohnten, den Erwerb einer Doppelhaushälfte in ... vermittelt. Das Gebäude wurde auf einem Grundstück errichtet, das die Kläger am 30. Juni 1995 von dem Bauträger erworben hatten. Die Baugenehmigung wurde am 05. Oktober 1995 erteilt. Am 01. April 1997 zogen die Kläger ein, nachdem der Kläger zu 1) mittlerweile in den Ruhestand getreten war und auch die Klägerin zu 2) ihre Erwerbstätigkeit beendet hatte.
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