BGH - Urteil vom 16.01.2008
XII ZR 216/05
Normen:
ZPO § 322 ;
Fundstellen:
BGHReport 2008, 559
FamRZ 2008, 774
JuS 2008, 754
MDR 2008, 522
MietR 2008, 138
NJW 2008, 1227
NZM 2008, 285
WM 2008, 1569
Vorinstanzen:
OLG Naumburg, vom 06.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 9 U 53/05
LG Halle, vom 27.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 270/04

Umfang der Rechtskraft einer in einem Vorprozess zwischen den Parteien ergangenen Entscheidung

BGH, Urteil vom 16.01.2008 - Aktenzeichen XII ZR 216/05

DRsp Nr. 2008/4748

Umfang der Rechtskraft einer in einem Vorprozess zwischen den Parteien ergangenen Entscheidung

»a) Die Rechtskraft einer in einem Vorprozess der Parteien ergangenen Entscheidung ist nicht nur bei Identität der Streitgegenstände in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu beachten, sondern auch dann, wenn eine für den nachfolgenden Rechtsstreit (hier: Leistungsklage) entscheidungserhebliche Vorfrage im Vorprozess (dort: Feststellungsklage) rechtskräftig entschieden wurde. b) Auch ein klagabweisendes Urteil, das die Zulässigkeit der Klage verfahrensfehlerhaft dahinstehen lässt, ist der uneingeschränkten materiellen Rechtskraft fähig, wenn aus dessen Tenor und Entscheidungsgründen ersichtlich ist, dass das Gericht ungeachtet seiner Zweifel an der Zulässigkeit der Klage kein Prozessurteil erlassen, sondern eine Sachentscheidung getroffen hat.«

Normenkette:

ZPO § 322 ;

Gründe:

Der Kläger verlangt vom Beklagten aus gekündigten Mietverhältnissen als Ersatz seines Mietausfallschadens für die Monate Oktober 1999 bis Dezember 2000 einen Betrag von 28.974,19 EUR zuzüglich 4.727,39 EUR Nebenkosten für die Monate Juni 1999 bis Dezember 2000, jeweils nebst Zinsen.