Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Landgerichts Aachen vom 11.09.2008 in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 04.11.2008 - 12 O 335/08 - aufgehoben; das Verfahren wird zur Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Aachen verwiesen.
I.
Der Antragsteller begehrt Prozesskostenhilfe für eine Klage auf Schadensersatz, die er auf die Beseitigung einer Reihe von Gegenständen im Zuge der Räumung einer Wohnung, die der Antragsteller von der Antragsgegnerin gemietet hatte, stützt. Die Antragsgegnerin hatte das Mietverhältnis gekündigt, einen Räumungstitel gegen den Antragsteller, der sich zur Zeit der Räumung in Haft befand, jedoch nicht erwirkt.
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