OLG Köln - Urteil vom 12.01.1998
16 U 67/97
Normen:
BGB §§ 535 ff.;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 1998, 108
WuM 1998, 342

Umfang der sich aus einem Mietvertrag als Nebenpflicht ergebenden Konkurrenzschutzanspruch

OLG Köln, Urteil vom 12.01.1998 - Aktenzeichen 16 U 67/97

DRsp Nr. 1998/4379

Umfang der sich aus einem Mietvertrag als Nebenpflicht ergebenden Konkurrenzschutzanspruch

»Ein sich als Nebenpflicht des Vermieters aus dem Mietvertrag über gewerbliche Räume ergebender Konkurrenzschutz erfaßt nur die "Hauptartikel" des Konkurrente, nicht auch das gesamte Nebensortiment (hier: Konkurrenz einer Strumpfboutique mit einem Laden, der in einem breteinSortiment "günstige Gelegenheiten" aus Überschuß- und Fehlproduktionen aller Art anbietet).«

Normenkette:

BGB §§ 535 ff.;

Gründe:

Die in förmlicher Hinsicht nicht zu beanstandende Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat im Ergebnis zutreffend einen Räumungsanspruch der Klägerin gegen den Beklagten bejaht und die auf Konkurrenzschutz gerichtete Widerklage des Beklagten abgewiesen.

1. Der Räumungsanspruch der Klägerin ergibt sich aus § 556 Abs. 1 BGB. Das zwischen den Parteien vereinbarte Mietverhältnis ist spätestens durch Kündigung der Klägerin vom 10.01.1997 beendet worden. Es kann für das Bestehen eines Räumungsanspruchs dahingestellt bleiben, ob bereits die vorangegangenen Kündigungen vom 06.11.1996 und 04.12.1996 zur Auflösung des Vertrages geführt haben.