OLG Koblenz - Beschluss vom 28.03.2008
5 U 101/08
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 19.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 57/07

Umfang der Streu- und Räumpflicht

OLG Koblenz, Beschluss vom 28.03.2008 - Aktenzeichen 5 U 101/08

DRsp Nr. 2008/22310

Umfang der Streu- und Räumpflicht

»1. Die winterliche Streu- und Räumpflicht des Vermieters ist regelmäßig auf den Zeitraum zwischen dem Einsetzen des allgemeinen Verkehrs am Morgen und dessen Ende in den Abendstunden beschränkt. Wer sich außerhalb dieser Zeiten bewegt, darf eine Verkehrssicherung grundsätzlich nicht erwarten.2. Nur wenn der Vermieter es zu vertreten hat, daß auf dem Gelände zur Nachtzeit vertragsgemäß erheblicher Publikumsverkehr stattfindet, muß er auch für dessen Sicherheit sorgen.«

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Entscheidung ergeht gemäß §§ 522 Abs. 2, 97 Abs. 1 ZPO. Die sie tragenden Erwägungen sind im Senatsbeschluss vom 20. Februar 2008 niedergelegt worden.

Der Schriftsatz der Klägerin vom 25. März 2008 entzieht diesen Erwägungen nicht die Grundlage. Freilich wird nunmehr über den bisherigen Tatsachenvortrag hinaus behauptet, die im Treppenbereich liegende Gummimatte habe "die Rutschwirkung noch verstärkt". Das greift die Überlegungen auf, die sich im Senatsbeschluss unter I. 2. c) Absatz 1 finden. Aber dabei handelt es sich um neues Vorbringen, das gemäß §§ 529 Abs. 1, 532 Abs. 2 ZPO präkludiert ist. Überdies fehlt ein Beweisantritt.

Rechtsmittelstreitwert: 10.000 EUR

Vorinstanz: LG Koblenz, vom 19.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 57/07