Die Entscheidung ergeht gemäß §§ 522 Abs. 2, 97 Abs. 1 ZPO. Die sie tragenden Erwägungen sind im Senatsbeschluss vom 20. Februar 2008 niedergelegt worden.
Der Schriftsatz der Klägerin vom 25. März 2008 entzieht diesen Erwägungen nicht die Grundlage. Freilich wird nunmehr über den bisherigen Tatsachenvortrag hinaus behauptet, die im Treppenbereich liegende Gummimatte habe "die Rutschwirkung noch verstärkt". Das greift die Überlegungen auf, die sich im Senatsbeschluss unter I. 2. c) Absatz 1 finden. Aber dabei handelt es sich um neues Vorbringen, das gemäß §§ 529 Abs. 1, 532 Abs. 2 ZPO präkludiert ist. Überdies fehlt ein Beweisantritt.
Rechtsmittelstreitwert: 10.000 EUR
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