Mit Vertrag vom 28.05.1993 mietete die Klägerin von den Beklagten in der Altstadt von D. gewerbliche Räume in einer Größe von ca. 756 qm zum Betriebe eines "Irish-Pub" mit Vollküche. Der Vertrag, auf dessen Inhalt im übrigen Bezug genommen wird, lautete u.a. wie folgt:
"§ 1 Mietgegenstand
...
10. Der Vermieter leistet keine Gewähr dafür, daß die Mietbereiche in allen Einzelheiten entsprechend der Grundrißzeichnung ausgeführt werden. Wesentliche Abweichungen bedürfen der gegenseitigen Abstimmung. Aus der eventuellen Umgestaltung fremder Mietbereiche innerhalb der Passage kann der Mieter keine Rechte herleiten. Die Gesamtkonzeption der Passage wird allerdings gewährleistet.
§ 2 Mietzweck
...
2. Dem Mieter wird für die Dauer des Mietvertrages zugesichert, daß innerhalb des kein weiterer gastronomischer Betrieb eingerichtet wird, der vom Konzept her dem irischen Pub gleicht und der vom Schwerpunkt her seinen Getränkeausschank auf Bier ausgerichtet hat. An einen 2. Gastronomiebetrieb im 1. Obergeschoß, der ebenfalls die Galerie und Terrasse mitbewirtschaftet, kann der Vermieter vermieten."
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