BGH - Beschluß vom 13.03.2008
I ZB 59/07
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NJW 2008, 1742
NZM 2008, 401
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 31.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 354/07
AG Luckenwalde, vom 11.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 15 M 643/07

Umfang des rechtlichen Gehörs im Zwangsvollstreckungsverfahren

BGH, Beschluß vom 13.03.2008 - Aktenzeichen I ZB 59/07

DRsp Nr. 2008/10029

Umfang des rechtlichen Gehörs im Zwangsvollstreckungsverfahren

Bevor ein Vollstreckungsschutzantrag wegen der Räumung eines in der Zwangsversteigerung zugeschlagenen Gebäudes mit der Begründung zurückgewiesen wird, der Vollstreckungsschuldner habe eine von ihm vorgebrachte Gesundheitsgefahr nicht hinreichend substantiiert dargetan, haben die Gerichte auf einen sachgerechten Vortrag des Schuldners hinzuwirken.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner aus einem Zuschlagsbeschluss vom 17. August 2006 im Wege der Zwangsvollstreckung die Räumung des Gebäudes "A." in J., in dem sich die Wohnung des Schuldners und die von ihm betriebene Arztpraxis befinden.