Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte als Vermieterin der Klägerin den Eintritt eines von dieser bestimmten Mieters in einen Mietvertrag verweigern durfte.
Mit Vertrag vom 24. September 1993 überließ die Beklagte ein ihr gehörendes Grundstück dem Verein "S. und J. Z." mit einem auf 25 Jahre befristeten Vertrag zur Nutzung. Der Verein schloß am 15. Oktober 1993 einen Unterpachtvertrag über einen Teil des Objekts. Dort betrieb der Unterpächter die Diskothek "K.". Zwischen der Klägerin und dem Unterpächter und Betreiber der Diskothek kam es zu einem Darlehens- und Bierlieferungsvertrag.
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