BGH - Urteil vom 18.07.2001
XII ZR 183/98
Normen:
BGB § 276 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2001, 1524
NZM 2001, 855
Vorinstanzen:
OLG Brandenburg,

Umfang des Schadensersatzanspruchs aus culpa in contrahendo

BGH, Urteil vom 18.07.2001 - Aktenzeichen XII ZR 183/98

DRsp Nr. 2001/10902

Umfang des Schadensersatzanspruchs aus culpa in contrahendo

Gibt ein Beigeordneter einer Gemeinde eine wegen Verstoßes gegen die Vertretungsvorschriften unwirksame rechtsgeschäftliche Erklärung ab, so haftet die Gemeinde nach den Grundsätzen der culpa in contrahendo grundsätzlich nicht auf das positive Interesse, weil die Kompetenzvorschriften Schutz vor rechtsgeschäftlichen Verpflichtungen und vor Bindungswirkungen unbedachter und übereilter Verpflichtungserklärungen schützen wollen. Dies verbietet es, den Vertragspartner so zu stellen, als sei ein Vertrag zustande gekommen.

Normenkette:

BGB § 276 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte als Vermieterin der Klägerin den Eintritt eines von dieser bestimmten Mieters in einen Mietvertrag verweigern durfte.

Mit Vertrag vom 24. September 1993 überließ die Beklagte ein ihr gehörendes Grundstück dem Verein "S. und J. Z." mit einem auf 25 Jahre befristeten Vertrag zur Nutzung. Der Verein schloß am 15. Oktober 1993 einen Unterpachtvertrag über einen Teil des Objekts. Dort betrieb der Unterpächter die Diskothek "K.". Zwischen der Klägerin und dem Unterpächter und Betreiber der Diskothek kam es zu einem Darlehens- und Bierlieferungsvertrag.