LG Berlin vom 28.02.1994
62 S 347/93
Normen:
BGB § 538 Abs. 1 a.F.;
Fundstellen:
MM 1999, 256

Umfang des Schadensersatzanspruchs bei Beseitigung eines Wasserschadens

LG Berlin, vom 28.02.1994 - Aktenzeichen 62 S 347/93

DRsp Nr. 2009/7602

Umfang des Schadensersatzanspruchs bei Beseitigung eines Wasserschadens

Ist der Vermieter wegen eines Wassereinbruchs zur Beseitigung des Schadens verpflichtet, so schuldet er nicht die Wiederherstellung des vertragsgemäß geschuldeten, sondern des bei Schadenseintritt bestehenden Zustandes. Er ist daher verpflichtet, die Badezimmerwände ggfls. zu tapezieren, auch wenn diese bei Abschluss des Mietvertrages nur überstrichen waren.

Normenkette:

BGB § 538 Abs. 1 a.F.;
Fundstellen
MM 1999, 256