BGH - Urteil vom 02.03.1988
VIII ZR 380/86
Normen:
BGB §§ 249 ff., § 252 S.2, § 276 ;
Fundstellen:
BB 1988, 929
BGHR BGB § 252 Satz 2 Aufklärungspflicht 1
BGHR BGB vor § 1 Aufklärungspflicht 17
BGHR BGB vor § 1 Vertreterhaftung 2
DB 1988, 1060
DRsp I(123)317f
JuS 1988, 989
MDR 1988, 668
NJW 1988, 2234
WM 1988, 781
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main,
LG Frankfurt/Main,

Umfang des Schadensersatzanspruchs wegen Verhandlungsverschulden

BGH, Urteil vom 02.03.1988 - Aktenzeichen VIII ZR 380/86

DRsp Nr. 1992/2618

Umfang des Schadensersatzanspruchs wegen Verhandlungsverschulden

»Hätte der Verkäufer, dem gegen den Käufer ein Schadensersatzanspruch aus Verhandlungsverschulden wegen Verletzung einer Aufklärungspflicht zusteht, bei Erfüllung dieser Pflicht statt des Geschäfts mit dem Käufer ein anderes abgeschlossen, so kann er das ersetzt verlangen, was ihm aus diesem Geschäft zugeflossen wäre. Liegt ein Handelskauf über marktgängige Ware zum Marktpreis vor, so braucht der Verkäufer in diesem Falle nicht darzulegen und nachzuweisen, daß er einen anderen Abnehmer für die Ware gehabt habe.«

Normenkette:

BGB §§ 249 ff., § 252 S.2, § 276 ;

Tatbestand: