BGH - Urteil vom 23.04.2008
XII ZR 136/05
Normen:
BGB § 535 § 280 ;
Vorinstanzen:
SchlHOLG, vom 21.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 U 167/01
LG Itzehoe, vom 24.10.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 112/01

Umfang des Schadensersatzes wegen Mietausfall

BGH, Urteil vom 23.04.2008 - Aktenzeichen XII ZR 136/05

DRsp Nr. 2008/13516

Umfang des Schadensersatzes wegen Mietausfall

Der Schadensersatz wegen entgangener Miete umfasst nicht die Mehrwertsteuer, da ein Mietausfallschaden keinen steuerbaren Umsatz i.S. von § 1 Abs. 1 UStG darstellt.

Normenkette:

BGB § 535 § 280 ;

Tatbestand:

Die Klägerin macht gegen den Beklagten Entschädigungs- und Schadensersatzansprüche aus einem Mietverhältnis geltend.

Der Gesellschafter J.W. der Klägerin erwarb 1991 das Objekt R.-Straße 4-6 in H. Den Kaufpreis von 1,55 Mio. DM finanzierte er im Wesentlichen durch die Aufnahme von Krediten bei der R. Bank e.G. (Streithelferin zu 2 der Klägerin) und der D.-Bank. Mit schriftlichem Vertrag vom 13. Dezember 1995 vermietete die Klägerin das Grundstück dem Beklagten zum Betrieb einer Fachhochschule. In einem Nachtrag wurde vereinbart, dass der Mietvertrag bis zum 31. Juli 1999 laufe.