LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 30.06.2011
10 Sa 124/11
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 14.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 1535/10

Umfang des Vergütungsanspruchs aus Abfindungsvertrag; unbegründete Zahlungsklage bei vereinbarter Bruttozahlung; Auslegung einer Kompensationsvereinbarung für finanzielle Nachteile einer Sperrzeit beim Bezug von Arbeitslosengeld

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30.06.2011 - Aktenzeichen 10 Sa 124/11

DRsp Nr. 2011/13491

Umfang des Vergütungsanspruchs aus Abfindungsvertrag; unbegründete Zahlungsklage bei vereinbarter Bruttozahlung; Auslegung einer Kompensationsvereinbarung für finanzielle Nachteile einer Sperrzeit beim Bezug von Arbeitslosengeld

1. Die Arbeitgeberin schuldet der Arbeitnehmerin grundsätzlich Bruttobeträge; steuerlich berechtigte Abzüge hat die Arbeitnehmerin daher grundsätzlich hinzunehmen. 2. Im Verhältnis zwischen Arbeitgeberin und Arbeitnehmerin gilt dann etwas anderes, wenn sich das aus den für das Arbeitsverhältnis geltenden Regelungen ergibt; das Steuerrecht sagt nichts darüber aus, welche Partei des Arbeitsverhältnisses zivilrechtlich verpflichtet ist, die Steuer wirtschaftlich zu tragen. 3. Ob ein Nettoentgelt zu zahlen ist, muss durch Auslegung der maßgeblichen Regelungen ermittelt werden; Nettolohnvereinbarungen sind nicht die Regel sondern die Ausnahme und müssen einen entsprechenden Willen klar erkennen lassen. 4. Das Fehlen des Wortes "brutto" bei der Begründung einer Zahlungspflicht bedeutet nicht, dass eine Nettozahlungsschuld begründet wird; auch aus der Verwendung des Begriffs "Kompensation" folgt kein Anspruch auf eine Nettozahlung.