BGH - Urteil vom 28.03.2001
IV ZR 163/99
Normen:
VVG § 67 Abs. 1 ;
Fundstellen:
MDR 2001, 867
NJW-RR 2001, 958
VersR 2001, 713
ZMR 2001, 717
ZfIR 2001, 479
Vorinstanzen:
OLG Köln,
LG Bonn,

Umfang des Versicherungsschutzes bei einem Gebäudeversicherungsvertrag einer Miteigentümergemeinschaft

BGH, Urteil vom 28.03.2001 - Aktenzeichen IV ZR 163/99

DRsp Nr. 2001/7922

Umfang des Versicherungsschutzes bei einem Gebäudeversicherungsvertrag einer Miteigentümergemeinschaft

»Bei einem Gebäudeversicherungsvertrag, dessen Versicherungsnehmer eine Miteigentümergemeinschaft ist und der das gesamte Gebäude betrifft, ist das Sachersatzinteresse des einzelnen Miteigentümers an dem Gemeinschaftseigentum und dem Sondereigentum der anderen Wohnungseigentümer mitversichert. Der Miteigentümer ist deshalb nicht "Dritter" im Sinne des § 67 Abs. 1 VVG

Normenkette:

VVG § 67 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Klägerin will bei der Beklagten Regreß nehmen für Wasserschäden, die diese verursacht hat.

Die Beklagte ist Wohnungseigentümerin. Für die Wohnungseigentumsanlage besteht eine Wohngebäudeversicherung, die die Wohnungseigentümergemeinschaft bei der Klägerin genommen hat. In der Wohnung der Beklagten kam es zu einem Wasseraustritt, durch den das Gemeinschaftseigentum, ihr Sondereigentum und fremdes Sondereigentum beschädigt wurden. Die Klägerin hat den Schaden reguliert. Sie nimmt nun die Beklagte gemäß § 67 Abs. 1 VVG in Regreß für die Schäden, die an fremdem Sondereigentum und an den Miteigentumsanteilen der anderen Wohnungseigentümer entstanden sind.

Sie hat behauptet, die Beklagte habe den Schaden leicht fahrlässig verursacht. Sie beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 19.979,34 DM nebst Zinsen zu zahlen.