Umfang und Verjährung von Forderungen aus Mietgarantie
OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.06.1993 - Aktenzeichen 5 U 9/93
DRsp Nr. 1995/1474
Umfang und Verjährung von Forderungen aus Mietgarantie
»1. Forderungen aus einer Mietgarantie unterliegen der Verjährungsfrist des § 197BGB.2. Heizkostenvorschüsse sind grundsätzlich von einer vereinbarten Mietgarantie nicht umfaßt.«