BGH - Urteil vom 27.09.2006
VIII ZR 80/06
Normen:
BGB § 556 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BGHReport 2006, 1511
MDR 2007, 262
MietRB 2007, 29
NJW 2006, 3558
NZM 2006, 896
VersR 2007, 217
ZMR 2007, 25
ZfIR 2006, 865
Vorinstanzen:
LG Gießen, vom 15.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 S 330/05
AG Gießen, vom 19.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 45 MC 533/03

Umlage der Kosten einer Sach- und Haftpflichtversicherung auf die Mieter.

BGH, Urteil vom 27.09.2006 - Aktenzeichen VIII ZR 80/06

DRsp Nr. 2006/27231

Umlage der Kosten einer Sach- und Haftpflichtversicherung auf die Mieter.

»Die Kosten einer Sach- und Haftpflichtversicherung, die der Vermieter während des bestehenden Mietverhältnisses für das Mietobjekt abschließt, können anteilig auf die Mieter umgelegt werden, wenn im Mietvertrag die Kosten einer derartigen Versicherung als umlagefähige Betriebskosten bezeichnet sind und dem Vermieter das Recht eingeräumt ist, auch neu entstehende Betriebskosten auf die Mieter umzulegen.«

Normenkette:

BGB § 556 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Beklagte ist Mieterin einer nicht preisgebundenen Wohnung der Klägerin in B., W.straße ... . Die Parteien streiten um die anteilige Bezahlung von Betriebskosten.

Der Mietvertrag der Beklagten mit dem Rechtsvorgänger der Klägerin vom 12. März 1986 lautet in Auszügen:

"...

§ 2 ...

Neben der Miete werden folgende Betriebskosten4 i. S. d. § 27 der Zweiten Berechnungsverordnung umgelegt ...

(3) Werden öffentliche Abgaben neu eingeführt oder entstehen Betriebskosten neu, so können diese vom Vermieter im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften umgelegt und angemessene Vorauszahlungen festgesetzt werden.

..."

In der Fußnote 4 heißt es:

"Unter die Betriebskosten fallen die in der Anlage im Einzelnen aufgezählten Kosten.

..."

Die Anlage lautet auszugsweise:

"Aufstellung der Betriebskosten