OLG Oldenburg - Beschluß vom 22.02.1995
5 UH 1/94
Normen:
II. BVO § 27 ;
Fundstellen:
WuM 1995, 430
Vorinstanzen:
LG Osnabrück,

Umlage sonstiger Nebenkosten

OLG Oldenburg, Beschluß vom 22.02.1995 - Aktenzeichen 5 UH 1/94

DRsp Nr. 1995/6334

Umlage sonstiger Nebenkosten

Vorlegungsfrage: Ist die mietvertragliche Vereinbarung der Umlage "sonstiger Nebenkosten" im Sinne der Nr. 17 der Anlage 3 zu § 27 der II. BVO wirksam, wenn die unter diese Kategorie fallenden Kostenpositionen nicht bezeichnet und benannt werden?Ein Rechtsentscheid ergeht nicht.

Normenkette:

II. BVO § 27 ;

Gründe:

Das Landgericht Osnabrück möchte einen Rechtsentscheid des Oberlandesgerichts einholen und hat dem Senat folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt:

Ist die mietvertragliche Vereinbarung der Umlage "sonstiger Nebenkosten" im Sinne der Nr. 17 der Anlage 3 zu § 27 der II. BVO wirksam, wenn die unter diese Kategorie fallenden Kostenpositionen nicht bezeichnet und benannt werden

Zur Begründung des Vorlagebeschlusses hat das Landgericht ausgeführt: