LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 15.04.2011
3 Sa 1846/10
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; BGB § 133; BGB § 157; BGB § 611 Abs. 1; BetrVG § 112 Abs. 1; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Kassel, vom 21.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 252/10

Unbegründete Klage auf Aufhebungsvertrag und Sozialplanabfindung bei fehlendem Betroffensein von der betrieblicher Umstrukturierung einer Körperschaft des öffentlichen Rechtes

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 15.04.2011 - Aktenzeichen 3 Sa 1846/10

DRsp Nr. 2011/17807

Unbegründete Klage auf Aufhebungsvertrag und Sozialplanabfindung bei fehlendem Betroffensein von der betrieblicher Umstrukturierung einer Körperschaft des öffentlichen Rechtes

1. Sinn und Zweck einer Sozialplanabfindung ist es stets, tatsächliche oder auch nur möglichen Nachteile aus Anlass einer Betriebsänderung auszugleichen; ist das Arbeitsverhältnis von der Betriebsänderung nicht betroffen, wird auch keine Sozialplanabfindung geschuldet. 2. Ein Abfindungsanspruch ist nicht gegeben, wenn nach der Regelung des Sozialplanes wie auch der Dienstvereinbarung zur Expressabfindung die "Betriebe des Ärztlichen Bereitschaftsdienstes" jeweils ausdrücklich ausgenommen sind; die Anwendung eines juristisch falschen Begriffs ("Betrieb" statt "Dienststelle") hindert es nicht, den dadurch zum Ausdruck kommenden Willen der Parteien zu erforschen, zumal umgangssprachlich nicht scharf zwischen Dienststelle und Betrieb getrennt wird.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kassel vom 21. Oktober 2010 - 3 Ca 252/10 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1; BGB § 133; BGB § 157; BGB § 611 Abs. 1; BetrVG § 112 Abs. 1; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2;

Tatbestand: