LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 11.08.2011
11 Sa 211/11
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 241 Abs. 2; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 305 c Abs. 1; BGB § 307; BGB § 308 Nr. 4; BGB § 611 Abs. 1; EGBGB Art. 229 § 5; BetrAVG § 1; BetrAVG § 2 Abs. 1; BetrAVG § 2 Abs. 5; ZPO § 286 Abs. 1; ZPO § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 1; ZPO § 529 Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 24.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 965/09

Unbegründete Klage auf erhöhte Betriebsrente bei unsubstantiierten Darlegungen zur Unwirksamkeit arbeitsvertraglicher Bezugnahmeklausel und Einbeziehung von Vergütungsbestandteilen; eingeschränkte Aufklärungspflichten der Arbeitgeberin zu Fragen der betrieblichen Altersversorgung bei Abschluss eines Auflösungsvertrages

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.08.2011 - Aktenzeichen 11 Sa 211/11

DRsp Nr. 2011/17394

Unbegründete Klage auf erhöhte Betriebsrente bei unsubstantiierten Darlegungen zur Unwirksamkeit arbeitsvertraglicher Bezugnahmeklausel und Einbeziehung von Vergütungsbestandteilen; eingeschränkte Aufklärungspflichten der Arbeitgeberin zu Fragen der betrieblichen Altersversorgung bei Abschluss eines Auflösungsvertrages

1. Soll nach dem Arbeitsvertrag "auf das Dienstverhältnis ..die gesetzlichen und die im Betrieb der Arbeitgeberin allgemein gültigen Bestimmungen einschließlich der Arbeitsordnung in der jeweils gültigen Fassung Anwendung" finden, enthält diese weit gefasste Regelung (bei Fehlen gegenteiliger Anhaltspunkten) einen Verweis auf alle bei der Arbeitgeberin jeweils einschlägigen Regelungen und bezieht daher auch die betriebliche Altersversorgung mit ein. 2. Auch im Bereich der betrieblichen Altersversorgung sind dynamisierte Bezugnahmeklauseln üblich; steht die Klausel im Vertrag an präsenter Stelle, weist sie mit ihrer Überschrift "allgemeine Vertragsbestimmungen" den Regelungsgegenstand und mit der Formulierung "im Betrieb des Arbeitgebers allgemein gültige Bestimmungen" den Bezugnahmegegenstand hinreichend bestimmt aus, kann sie nicht als überraschend bewertet werden.