LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 10.06.2011
6 Sa 46/11
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 07.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1982/09

Unbegründete Klage auf Sonderzahlung bei eindeutig vereinbartem Freiwilligkeitsvorbehalt

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.06.2011 - Aktenzeichen 6 Sa 46/11

DRsp Nr. 2011/13509

Unbegründete Klage auf Sonderzahlung bei eindeutig vereinbartem Freiwilligkeitsvorbehalt

Liegt nach der arbeitsvertraglichen Regelung die Zahlung von Gratifikationen im vollen Ermessen des Arbeitgebers und soll kein Rechtsanspruch begründet werden, auch wenn die Zahlung wiederholt ohne ausdrücklichen Vorbehalt der Freiwilligkeit erfolgt, ist damit ein klarer und deutlicher Vorbehalt vereinbart worden, der bereits das Entstehen eines Anspruchs ausschließt.

Die Berufungen der Parteien gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 7.10.2010 - 1 Ca 1982/09 - werden auf ihre jeweiligen Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird für die Parteien nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 157; BGB § 611 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Auslegung einer arbeitsvertraglichen Vergütungs- und Gratifikationsregelung.

Der Kläger wird seit 13. August 2001 von dem Beklagten, der Träger einer privaten Handelsschule ist, als Lehrer beschäftigt. Der Arbeitsvertrag enthält u. a. folgende Regelungen:

§ 5

Vergütung und sonstige Leistungen