LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 19.05.2011
10 Sa 127/11
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 242; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 02.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 1432/10

Unbegründete Klage eines Tarifbeschäftigten der Landestreuhandstelle auf volle Bonuszahlung bei Zusage eines Orientierungswertes nur für außertarifliche Beschäftigte

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.05.2011 - Aktenzeichen 10 Sa 127/11

DRsp Nr. 2011/12924

Unbegründete Klage eines Tarifbeschäftigten der Landestreuhandstelle auf volle Bonuszahlung bei Zusage eines Orientierungswertes nur für außertarifliche Beschäftigte

Sollen "alle Beschäftigten im Tarifbereich einen Bonus in Höhe von 75 % eines Monatsgehaltes" erhalten und gilt für "die AT-Beschäftigten .. als Bonusorientierungswert 75 % des Durchschnitts der für 2005, 2006 und 2007 gezahlten Bonusbeträge ..", sind damit für die Tarifbeschäftigten sämtliche Parameter genannt, mit denen sich der ausgelobte Bonus exakt berechnen lässt.

Die Berufung des Klägers gegen das am 20.01.2011 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 02.12.2010, Az.: 9 Ca 1432/10, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 157; BGB § 242; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger für das Jahr 2008 noch einen restlichen Bonus in Höhe von 25 % seines Monatsentgelts beanspruchen kann.