LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 19.05.2011
10 Sa 79/11
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 242; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 10.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 1431/10

Unbegründete Klage eines Tarifbeschäftigten der Landestreuhandstelle auf volle Bonuszahlung bei Zusage eines Orientierungswertes nur für außertarifliche Beschäftigte

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.05.2011 - Aktenzeichen 10 Sa 79/11

DRsp Nr. 2011/12925

Unbegründete Klage eines Tarifbeschäftigten der Landestreuhandstelle auf volle Bonuszahlung bei Zusage eines Orientierungswertes nur für außertarifliche Beschäftigte

Sollen "alle Beschäftigten im Tarifbereich einen Bonus in Höhe von 75 % eines Monatsgehaltes" erhalten und gilt für "die AT-Beschäftigten .. als Bonusorientierungswert 75 % des Durchschnitts der für 2005, 2006 und 2007 gezahlten Bonusbeträge ..", sind damit für die Tarifbeschäftigten sämtliche Parameter genannt, mit denen sich der ausgelobte Bonus exakt berechnen lässt.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 10. Dezember 2010, Az.: 8 Ca 1431/10, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 157; BGB § 242; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin für das Jahr 2008 noch einen restlichen Bonus in Höhe von 25 % ihres Monatsentgelts beanspruchen kann.