LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 23.08.2011
3 Sa 125/11
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 253 Abs. 2; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 394; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 823; ZPO § 850 c; ZPO § 850 e Nr. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 20.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2204/10

Unbegründete Zahlungsklage bei unsubstantiierten Darlegungen des Arbeitnehmers zur Vereinbarung einer Gewinnbeteiligung und zur Schikane am Arbeitsplatz; unzulässige Aufrechnung der Arbeitgeberin mit Ansprüchen aus als Vorschuss bezeichnete Arbeitgeberdarlehen

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.08.2011 - Aktenzeichen 3 Sa 125/11

DRsp Nr. 2011/19748

Unbegründete Zahlungsklage bei unsubstantiierten Darlegungen des Arbeitnehmers zur Vereinbarung einer Gewinnbeteiligung und zur Schikane am Arbeitsplatz; unzulässige Aufrechnung der Arbeitgeberin mit Ansprüchen aus als "Vorschuss" bezeichnete Arbeitgeberdarlehen

1. Die pauschale Behauptung des Arbeitnehmer, dass in einem Gespräch im April 2007 zwischen ihm, einem weiteren Mitarbeiter und dem Geschäftsführer der Arbeitgeberin "festgelegt" worden ist, dass beide den "gleichen Vertrag bekommen sollen, insbesondere beide auch mit Gewinnbeteiligung in Höhe von 10 % des Geschäftsergebnisses", lässt mangels näherer Darstellung von Inhalt und Verlauf des Gespräches nicht auf einen Rechtsbindungswillen der Arbeitgeberin schließen; davon ist insbesondere dann auszugehen, wenn der vom Arbeitnehmer vorgelegte schriftlichen Vertrag, den er seiner Darstellung nach "bekommen sollte", gerade nicht unterschrieben worden ist.