LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 16.05.2013
10 Sa 39/13
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 657; BGB § 823 Abs. 2; BGB § 826; KSchG § 4 S. 1; KSchG § 7;
Fundstellen:
EzA-SD 2013, 6
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 07.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 974/12

Unbegründeter Schadensersatzanspruch wegen Verdienstausfalls bei unterlassener Kündigungsschutzklage; unbegründeter Prämienanspruch für die Anwerbung neuer Mitarbeiter bei fehlendem Bindungswillen

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.05.2013 - Aktenzeichen 10 Sa 39/13

DRsp Nr. 2013/16000

Unbegründeter Schadensersatzanspruch wegen Verdienstausfalls bei unterlassener Kündigungsschutzklage; unbegründeter Prämienanspruch für die Anwerbung neuer Mitarbeiter bei fehlendem Bindungswillen

1. Eine aufgrund der Fiktionswirkung des § 7 KSchG rechtswirksame Kündigung löst keine Schadensersatzpflicht des Arbeitgebers aus. Der Arbeitnehmer hat kein beliebiges Wahlrecht zwischen der Geltendmachung des Bestandsschutzes und finanziellen Entschädigungsleistungen.2. Rechtliche Einordnung einer Aktion "Mitarbeiter werben Mitarbeiter" als bindendes Zahlungsversprechen im Sinne einer Auslobung nach § 657 BGB

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 7. November 2012, Az.: 7 Ca 974/12, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 157; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 657; BGB § 823 Abs. 2; BGB § 826; KSchG § 4 S. 1; KSchG § 7;

Tatbestand

Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche der Klägerin, weil ihr die Beklagte gekündigt hat, und über Prämienansprüche wegen der Anwerbung von neuen Mitarbeitern.