OLG Köln - Beschluß vom 21.11.2001
16 Wx 185/01
Normen:
WEG § 43 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 4 Nr. 2 § 25 Abs. 3 ;
Fundstellen:
NZM 2002, 458
OLGReport-Köln 2002, 136
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 16.07.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 8 T 213/00
AG Bonn - 28 II 217/99 WEG, 28 II 7/00 WEG ,

Ungenaue Protokollierung der Anwesenheit in der Wohnungseigentümerversammlung

OLG Köln, Beschluß vom 21.11.2001 - Aktenzeichen 16 Wx 185/01

DRsp Nr. 2002/3015

Ungenaue Protokollierung der Anwesenheit in der Wohnungseigentümerversammlung

1. Der Verwalter ist im Beschlussanfechtungsverfahren nicht nur als in der Gemeinschaftsordnung vorgesehener Vertreter der Wohnungseigentümergemeinschaft zu beteiligen, sondern auch unmittelbar selbst.2. Ermächtigt die Gemeinschaftsordnung den Verwalter ausdrücklich nur, die Gemeinschaft in bestimmten Fällen zu vertreten, so kann diese Befugnis nicht durch einfachen Mehrheitsbeschluss erweitert werden.3. Ist im Protokoll über eine Abstimmung in der Wohnungseigentümerversammlung nicht festgehalten, wer sich an dieser Abstimmung beteiligt, sondern nur, wer gegen einen Beschlussantrag gestimmt hat, und lässt sich im Streitfall die Anwesenheit zum Zeitpunkt der Abstimmung nicht mehr aufklären, so dass hierdurch Zweifel an den Mehrheitsverhältnissen verbleiben, so ist im Falle der Beschlussanfechtung davon auszugehen, dass der Verwalter zu Unrecht die Mehrheit für einen Antrag festgestellt hat.

Normenkette:

WEG § 43 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 4 Nr. 2 § 25 Abs. 3 ;

Gründe: