LAG Düsseldorf - Urteil vom 10.08.2011
7 Sa 534/11
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 307 Abs. 1 S. 2; BGB § 310 Abs. 4 S. 1; BGB § 611 Abs. 1; TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2; TzBfG § 14 Abs. 2 S. 3; MRTV Wach- und Sicherheitsgewerbe BRD § 2 Nr. 6;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 06.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 645/11

Unklare arbeitsvertragliche Bezugnahme auf Tarifverträge; Entfristungsklage im Wach- und Sicherheitsgewerbe

LAG Düsseldorf, Urteil vom 10.08.2011 - Aktenzeichen 7 Sa 534/11

DRsp Nr. 2011/17922

Unklare arbeitsvertragliche Bezugnahme auf Tarifverträge; Entfristungsklage im Wach- und Sicherheitsgewerbe

1. Die Einbeziehung eines Tarifvertrages in der jeweils gültigen Fassung führt nicht zur Unklarheit der arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel. 2. Je nach Ausgestaltung kann die Bezugnahme auf Tarifverträge jedoch gegen das Transparenzgebot verstoßen; das ist der Fall, wenn gegen das Bestimmtheitsgebot verstoßen wird und sich daraus eine unangemessene Benachteiligung ergibt. 3. Das Transparenzgebot verpflichtet die Verwenderin, Rechte und Pflichten ihres Vertragspartners in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen möglichst klar, einfach und präzise darzustellen; der Arbeitnehmer muss (wenn auch unter erschwerten Bedingungen) die Möglichkeit haben, die Regelung zu verstehen.