Das Begehren des Prozessbevollmächtigten des Beklagten ist als "Beschwerde" unzulässig; soweit sie deshalb als Gegenvorstellung auszulegen und zu behandeln ist, ist sie erfolglos.
I. Die aus eigenem Recht des Prozessbevollmächtigten des Beklagten gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG erhobene Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung durch den Senat auf 1.533,84 EUR mit Beschluss vom 20. August 2007 ist unzulässig.
Testen Sie "Handbuch des Mietrechts" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|