KG - Beschluss vom 07.01.2008
12 U 127/06
Normen:
GKG § 66 Abs. 3 Satz 3 ; GKG § 68 Abs. 1 Satz 5 ;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 20.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 18 O 121/06

Unstatthafte Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung durch das OLG

KG, Beschluss vom 07.01.2008 - Aktenzeichen 12 U 127/06

DRsp Nr. 2008/10359

Unstatthafte Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung durch das OLG

»Eine Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts durch das OLG ist gem. § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG nicht statthaft. Verlangt der Kläger vom Beklagten die Herausgabe von Räumen und wendet der Beklagte ein, es bestehe ein Miet- oder Pachtverhältnis oder ein ähnliches Nutzungsverhältnis, so richtet sich die Festsetzung des Gebührenstreitwerts nach § 41 Abs. 1 Satz 1 GKG

Normenkette:

GKG § 66 Abs. 3 Satz 3 ; GKG § 68 Abs. 1 Satz 5 ;

Entscheidungsgründe:

Das Begehren des Prozessbevollmächtigten des Beklagten ist als "Beschwerde" unzulässig; soweit sie deshalb als Gegenvorstellung auszulegen und zu behandeln ist, ist sie erfolglos.

I. Die aus eigenem Recht des Prozessbevollmächtigten des Beklagten gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG erhobene Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung durch den Senat auf 1.533,84 EUR mit Beschluss vom 20. August 2007 ist unzulässig.