KG - Urteil vom 10.10.2002
8 U 163/01
Normen:
BGB § 204 Nr. 1 § 242 ;
Fundstellen:
KGReport-Berlin 2003, 34
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 02.04.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 892/98

Unterbrechung der Verjährung durch Klageerhebung gegen eine nicht (mehr) existente Person

KG, Urteil vom 10.10.2002 - Aktenzeichen 8 U 163/01

DRsp Nr. 2004/19391

Unterbrechung der Verjährung durch Klageerhebung gegen eine nicht (mehr) existente Person

1. Die Zustellung der Klage gegen eine zum Zeitpunkt der Zustellung durch Verschmelzung bereits erloschene juristische Person nicht die Verjährung gegen den Rechtsnachfolger.2. Dieser muß sich jedoch der von ihm erhobenen Verjährungseinrede Treu und Glauben solange entgegenhalten lassen, wie er den Eindruck erweckt, dass die Klageerhebung gegen den Rechtsvorgänger gelungen sei.

Normenkette:

BGB § 204 Nr. 1 § 242 ;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt mit der Klage die Zahlung rückständigen Mietzinses und die Zahlung der sich aus den Betriebskostenabrechnungen für 1993/1994 und 1994/1995 ergebenden Beträge aufgrund eines schriftlichen Mietvertrages über Büroräume in Berlin für die Jahre 1994 und 1995 von der Beklagten zu 2) als Rechtsnachfolgerin der damaligen Mieterin.