KG - Urteil vom 16.02.2002
8 U 62/01
Normen:
BGB § 209 (a.F.) § 326 § 558 ; ZPO § 690 ;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 16.09.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 29 O 783/99

Unterbrechung der Verjährung von Schadensersatzansprüchen aus einem Mietvertrag durch Beantragung eines Mahnbescheides

KG, Urteil vom 16.02.2002 - Aktenzeichen 8 U 62/01

DRsp Nr. 2004/19432

Unterbrechung der Verjährung von Schadensersatzansprüchen aus einem Mietvertrag durch Beantragung eines Mahnbescheides

»Zur Herbeiführung der Unterbrechungswirkung des Mahnbescheids sind die dem Zahlungsantrag zugrundeliegenden verschiedenen Schadensarten (Mietausfall; unterlassene Schönheitsreparaturen; Nichtwiederherstellung der zurückgegebenen Mietsache) als prozessual verschiedene Streitgegenstände voneinander unterscheidbar anzugeben (Abgrenzung BGH - XII ZR 281/95 - 19.11.1997 - NJW 1998, 1303).«

Normenkette:

BGB § 209 (a.F.) § 326 § 558 ; ZPO § 690 ;

Entscheidungsgründe

A) Berufung des Beklagten

Die zulässige Berufung des Beklagten ist begründet.

Die Klägerin kann vom Beklagten nicht den Ersatz der Wiederherstellungskosten (§ 326 BGB) verlangen, weil diesem Anspruch die vom Beklagten erhobene dauernde rechtshindernde Einrede der Verjährung gemäß § 558 BGB a.F. entgegensteht.