BGH - Urteil vom 16.05.1989
VI ZR 251/88
Normen:
BGB § 852 Abs.1;
Fundstellen:
BGHR BGB § 852 Abs. 1 Fristbeginn 7
BGHR BGB § 852 Abs. 1 Kenntnis 2
DRsp I(147)247a-c
MDR 1989, 901
NJW 1989, 2323
VersR 1989, 914

Unterlassen der Prüfung von Krankenhausunterlagen auf ärztliche Behandlungsfehler

BGH, Urteil vom 16.05.1989 - Aktenzeichen VI ZR 251/88

DRsp Nr. 1992/1905

Unterlassen der Prüfung von Krankenhausunterlagen auf ärztliche Behandlungsfehler

»Die Verjährungsfrist des § 852 Abs. 1 BGB wird nicht schon dann in Lauf gesetzt, wenn es der Geschädigte oder sein Wissensvertreter unterläßt, Krankenhausunterlagen auf ärztliche Behandlungsfehler hin zu überprüfen.«

Normenkette:

BGB § 852 Abs.1;

Tatbestand:

Der Kläger hat während seiner Geburt am 11. November 1982 einen schweren Hirnschaden erlitten. Er macht hierfür die behandelnden Ärzte - die Beklagten zu 2) und 3) - sowie den Träger des Geburtskrankenhauses - den Beklagten zu 1) - verantwortlich.

Mit seiner am 10. Oktober 1986 bei Gericht eingereichten Klage hat der Kläger von den Beklagten die Zahlung eines Schmerzensgeldes von mindestens 300.000 DM verlangt sowie die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Erstattung seiner materiellen und immateriellen Zukunftsschäden begehrt.