Der Kläger hat während seiner Geburt am 11. November 1982 einen schweren Hirnschaden erlitten. Er macht hierfür die behandelnden Ärzte - die Beklagten zu 2) und 3) - sowie den Träger des Geburtskrankenhauses - den Beklagten zu 1) - verantwortlich.
Mit seiner am 10. Oktober 1986 bei Gericht eingereichten Klage hat der Kläger von den Beklagten die Zahlung eines Schmerzensgeldes von mindestens 300.000 DM verlangt sowie die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Erstattung seiner materiellen und immateriellen Zukunftsschäden begehrt.
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