AG Hannover - Urteil vom 20.08.2010
546 C 2917/10
Normen:
BGB § 541; BGB § 1004;
Fundstellen:
ZMR 2011, 46

Unterlassungsanspruch eines Vermieters auf Lagerung von Munition und Schusswaffen sowie die Herstellung von Schusswaffenmunition in der Wohnung des Mieters aufgrund eines dadurch erfolgenden vertragswidrigen Gebrauchs der Mietsache

AG Hannover, Urteil vom 20.08.2010 - Aktenzeichen 546 C 2917/10

DRsp Nr. 2013/9032

Unterlassungsanspruch eines Vermieters auf Lagerung von Munition und Schusswaffen sowie die Herstellung von Schusswaffenmunition in der Wohnung des Mieters aufgrund eines dadurch erfolgenden vertragswidrigen Gebrauchs der Mietsache

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagten wegen der Kostenentscheidung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe von 110% des jeweils aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in dieser Höhe leisten.

Normenkette:

BGB § 541; BGB § 1004;

Tatbestand

Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Unterlassung in Anspruch.

Mit Nutzungsvertrag vom 01.04.1997 hat die Klägerin an die Beklagte zu 1) die Wohnung im 1. Obergeschoss links im Hause xxx nebst Kellerraum vermietet. Der Beklagte zu 2) ist der Ehemann der Beklagten zu 1) und wohnt zusammen mit dieser mit Zustimmung der Klägerin in der angemieteten Wohnung. In Nummer 6 der AVB heißt es:

"Zustimmungsbedürftige Handlungen des Mitglieds

Abs. 1 Mit Rücksicht auf die Gesamtheit der Nutzer und im Interesse einer ordnungsmäßigen Bewirtschaftung des Hauses und der Wohnung bedarf das Mitglied der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Genossenschaft, wenn es

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