I. Auf die Berufung des Verfügungsklägers wird das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 5. Februar 2009 - 5 O 3/09 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
1. Den Verfügungsbeklagten wird untersagt, sich ohne Einwilligung des Verfügungsklägers und ohne Vorliegen einer Gefahr im Verzuge und vor seiner Besitzaufgabe Zugang zu dessen Wohnung ...weg 1 a, D..., zu verschaffen;
2. ihnen wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung die Festsetzung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, ersatzweise eine Ordnungshaft oder eine Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht;
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