OLG Brandenburg - Urteil vom 27.05.2009
3 U 39/09
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; BGB § 904; BGB § 1004 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Cottbus, vom 05.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 3/09

Unterlassungsansprüche des Mieters beim Betreten der Mietwohnung durch den Vermieter

OLG Brandenburg, Urteil vom 27.05.2009 - Aktenzeichen 3 U 39/09

DRsp Nr. 2009/14324

Unterlassungsansprüche des Mieters beim Betreten der Mietwohnung durch den Vermieter

Auch die Annahme eines drohenden Schadens berechtigt den Vermieter jedenfalls dann nicht zum Betreten einer Mietwohnung ohne oder gegen den Willen des Mieters, wenn das Verhältnis zwischen den Mietvertragsparteien zerrüttet und von einem langsamen Eintritt des Schadens auszugehen ist. In diesem Fall ist es jedenfalls unverhältnismäßig, einen Besichtigungsanspruch durch private Gewalt durchzusetzen, da der Mieter ohne relevante zeitliche Verzögerung auch im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes hätte vorgehen können.

Tenor:

I. Auf die Berufung des Verfügungsklägers wird das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 5. Februar 2009 - 5 O 3/09 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

1. Den Verfügungsbeklagten wird untersagt, sich ohne Einwilligung des Verfügungsklägers und ohne Vorliegen einer Gefahr im Verzuge und vor seiner Besitzaufgabe Zugang zu dessen Wohnung ...weg 1 a, D..., zu verschaffen;

2. ihnen wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung die Festsetzung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, ersatzweise eine Ordnungshaft oder eine Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht;