I.
Die Beklagten waren Mieter der Kläger. Mit Schreiben vom 24. August 1998 baten die Beklagten die Kläger unter Hinweis auf die Notwendigkeit eines Umzugs aus Anlass eines Arbeitsplatzwechsels des Beklagten zu 1 unter Fristsetzung bis zum 15. September 1998 um Erteilung der Erlaubnis zur Untervermietung; einen Untermietinteressenten benannten die Beklagten den Klägern nicht. Nachdem die Kläger hierauf nicht reagiert hatten, kündigten die Beklagten das Mietverhältnis gemäß § 549 Abs. 1 Satz 2 BGB zum 31. Dezember 1998 und gaben die Mietwohnung zu diesem Zeitpunkt zurück.
Die Kläger begehren mit der Klage Zahlung des Mietzinses für die Zeit nach dem Auszug der Beklagten bis zur anderweitigen Vermietung der Wohnung zum 1. Mai 1999.
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