OLG Koblenz - Beschluss vom 30.04.2001
4 W-RE 525/00
Normen:
HGB § 362 ; ZPO § 541 ; BGB § 549 Abs. 1 S. 2 § 549 Abs. 1 § 516 Abs. 2 S. 2 § 549 Abs. 2 S. 1 § 549 Abs. 2 ;
Fundstellen:
MDR 2001, 983
NJW 2001, 1948
NZM 2001, 581
OLGReport-Koblenz 2001, 263
ZMR 2001, 530
Vorinstanzen:
LG Mainz, - Vorinstanzaktenzeichen 3 S 371/99
AG Mainz, - Vorinstanzaktenzeichen 84 C 195/99

Untervermietung - Erlaubnis durch Vermieter - keiner Äußerung innerhalb vom Mieter gesetzter Frist

OLG Koblenz, Beschluss vom 30.04.2001 - Aktenzeichen 4 W-RE 525/00

DRsp Nr. 2001/9542

Untervermietung - Erlaubnis durch Vermieter - keiner Äußerung innerhalb vom Mieter gesetzter Frist

»Es ist nicht als generelle Verweigerung der vom Mieter allgemein - ohne Benennung eines bestimmten Untermietinteressenten - erbetenen Erlaubnis zur Untervermietung (§ 549 Abs. 1 Satz 2 BGB) anzusehen, wenn der Vermieter sich dazu nicht innerhalb einer ihm vom Mieter gesetzten angemessenen Frist äußert.«

Normenkette:

HGB § 362 ; ZPO § 541 ; BGB § 549 Abs. 1 S. 2 § 549 Abs. 1 § 516 Abs. 2 S. 2 § 549 Abs. 2 S. 1 § 549 Abs. 2 ;

Gründe:

I.

Die Beklagten waren Mieter der Kläger. Mit Schreiben vom 24. August 1998 baten die Beklagten die Kläger unter Hinweis auf die Notwendigkeit eines Umzugs aus Anlass eines Arbeitsplatzwechsels des Beklagten zu 1 unter Fristsetzung bis zum 15. September 1998 um Erteilung der Erlaubnis zur Untervermietung; einen Untermietinteressenten benannten die Beklagten den Klägern nicht. Nachdem die Kläger hierauf nicht reagiert hatten, kündigten die Beklagten das Mietverhältnis gemäß § 549 Abs. 1 Satz 2 BGB zum 31. Dezember 1998 und gaben die Mietwohnung zu diesem Zeitpunkt zurück.

Die Kläger begehren mit der Klage Zahlung des Mietzinses für die Zeit nach dem Auszug der Beklagten bis zur anderweitigen Vermietung der Wohnung zum 1. Mai 1999.