BGH - Urteil vom 27.09.2023
VIII ZR 88/22
Normen:
BGB § 553 Abs. 1;
Fundstellen:
MDR 2023, 1578
Vorinstanzen:
AG Berlin-Mitte, vom 27.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 9 C 5/20
LG Berlin, vom 17.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 67 S 286/21

Untervermietung bei einer aus beruflichen Gründen genutzten Nebenwohnung; Wirtschaftliches Interesse des Mieters an der teilweisen Gebrauchsüberlassung; Bemessung des hinreichenden Gewichts des vom Mieter verfolgten wirtschaftlichen Interesses

BGH, Urteil vom 27.09.2023 - Aktenzeichen VIII ZR 88/22

DRsp Nr. 2023/14956

Untervermietung bei einer aus beruflichen Gründen genutzten Nebenwohnung; Wirtschaftliches Interesse des Mieters an der teilweisen Gebrauchsüberlassung; Bemessung des hinreichenden Gewichts des vom Mieter verfolgten wirtschaftlichen Interesses

Zur Untervermietung bei einer aus beruflichen Gründen genutzten Nebenwohnung (im Anschluss an Senatsurteile vom 23. November 2005 - VIII ZR 4/05, NJW 2006, 1200; vom 11. Juni 2014 - VIII ZR 349/13, NJW 2014, 2717; vom 31. Januar 2018 - VIII ZR 105/17, BGHZ 217, 263).

1. Ein berechtigtes Interesse des Mieters an der Untervermietung eines Teils des Wohnraums setzt nicht voraus, dass es sich bei dem betreffenden Wohnraum um den Hauptwohnsitz des Mieters handelt.2. Das Vorliegen eines berechtigten Interesses des Mieters im Sinne des § 553 Abs. 1 S. 1 BGB hängt nicht davon ab, ob der Mieter zur Fortsetzung des Mietverhältnisses auf Untermieteinnahmen angewiesen ist.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Berlin - Zivilkammer 67 - vom 17. März 2022 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 553 Abs. 1;

Tatbestand