LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 25.05.2011
17 Sa 222/11
Normen:
BGB § 125; BGB § 126 Abs. 2; BGB § 127 Abs. 2; BGB § 133; BGB § 157; BGB § 242; BGB § 622 Abs. 1; BGB § 623; BGB § 626 Abs. 1; MTV Nr. 1 a Kabinenpersonal § 22 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 13.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 1190/10

Unwirksame außerordentliche Eigenkündigung zur Vermeidung einer außerordentlichen Arbeitgeberkündigung; unbegründeter Einwand treuwidriger Geltendmachung der Formunwirksamkeit des Aufhebungsvertrages bei einverständlichem Zusammenwirken

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 25.05.2011 - Aktenzeichen 17 Sa 222/11

DRsp Nr. 2011/16123

Unwirksame außerordentliche Eigenkündigung zur Vermeidung einer außerordentlichen Arbeitgeberkündigung; unbegründeter Einwand treuwidriger Geltendmachung der Formunwirksamkeit des Aufhebungsvertrages bei einverständlichem Zusammenwirken

1. Auch eine von der Arbeitnehmerin ausgesprochene außerordentliche Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit eines wichtigen Grundes im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB; insoweit gelten dieselben Maßstäbe wie für eine außerordentliche Kündigung der Arbeitgeberin. 2. Darlegungs- und beweisbelastet für das Vorliegen eines wichtigen Grundes ist die Arbeitgeberin, wenn diese (und nicht die Arbeitnehmerin) sich auf die Wirksamkeit der Eigenkündigung beruft. 3. Der Umstand allein, dass die Arbeitgeberin offensichtlich für sich einen außerordentlichen Kündigungsgrund in Anspruch nimmt und das Arbeitsverhältnis beenden will, führt noch nicht dazu, dass für die Arbeitnehmerin ihrerseits ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses besteht. 4. Ein konstitutives tarifvertragliches Schriftformerfordernis steht einer formlosen Verkürzung der Kündigungsfrist (sofern diese im Einzelfall überhaupt zulässig ist) entgegen.