Die form- und fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Berufung ist nur zu einem geringen Teil begründet. Sie hat nur insoweit Erfolg, als das Landgericht den Beklagten auch mit den von der Klägerin bei der Berechnung der Klageforderung eingestellten Erhöhungsbeträgen belastet hat. Im Übrigen bleibt sie ohne Erfolg.
I.
Das Landgericht ist zutreffend von der Verpflichtung des Beklagten aus § 535 Satz 2 BGB ausgegangen, ab dem 1. Juli 1997 die geschuldeten Mietzinszahlungen auf den von den Parteien schon im Jahre 1984 abgeschlossenen Mietvertrag über eine Telefon-Nebensprechanlage wieder aufzunehmen. Diese Pflicht des Beklagten besteht unabhängig von der Tatsache, dass die Klägerin dem Beklagten die Anlage nach deren Demontage in ####### tatsächlich nicht mehr zur Verfügung gestellt hat.
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