AG Augsburg - Urteil vom 22.10.1986
3 C 4679/86
Normen:
BGB § 535 ;
Fundstellen:
WuM 1987, 25

Unwirksame Teilkündigung eines Auto-Stellplatzes bei nachträglicher Einbeziehung in Wohnraummietvertrag

AG Augsburg, Urteil vom 22.10.1986 - Aktenzeichen 3 C 4679/86

DRsp Nr. 2003/7050

Unwirksame Teilkündigung eines Auto-Stellplatzes bei nachträglicher Einbeziehung in Wohnraummietvertrag

Werden der Mietpartei nach Abschluss des schriftlichen Wohnraummietvertrages Auto-Stellplätze überlassen, ist bei fehlenden Anhaltspunkten für den Abschluss eines selbständigen Vertrages im Zweifel eine nachträgliche Einbeziehung der Stellplätze in den Wohnungsmietvertrag im Wege der Vertragsergänzung anzunehmen.

Normenkette:

BGB § 535 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin den Beklagten zurecht einen Pkw-Stellplatz mit Schreiben vom 12.6.1986 kündigte. Die Beklagten sind unstreitig aufgrund schriftlichen Mietvertrages seit 2.8.1976 Mieter einer der Klägerin gehörigen Wohnung im Anwesen Augsburg, E.-Straße 72. Nachdem im Jahre 1980 vier Stellplätze auf der Nordostseite des Grundstücks errichtet worden waren, wurden den Beklagten hiervon zwei Stellplätze zum monatlichen Mietzins von je 8 DM zur Verfügung gestellt.

Mit Schreiben vom 12.6.1986 sowie nochmals mit Schreiben vom 19.6.1986 kündigte die Klägerin einen Abstellplatz.

Die Klägerin meint, dass hinsichtlich der Vermietung der Stellplätze keine Ergänzung des ursprünglichen Mietvertrages vorliege, sondern der Abschluss eines selbständigen Vertrages.

Die Klägerin beantragt,