LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 18.07.2013
10 Sa 44/13
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 166 Abs. 1; BGB § 199 Abs. 1 Nr. 2; BGB § 611 Abs. 1; InsO § 302 Nr. 1; ZPO § 524 Abs. 2 S. 2; ZPO § 850 f Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 17.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 4622/11

Unwirksamer Widerruf einer Versorgungszusage bei fehlender Gefährdung der wirtschaftlichen Grundlage der Arbeitgeberin; Schadensersatzansprüche der Arbeitgeberin aus unerlaubter Handlung; Umfang einer aufhebungsvertraglichen Ausschlussklausel im Hinblick auf Ansprüche aus Vorsatzhaftung; unzureichende Darlegungen des beklagten Arbeitnehmers zur grob fahrlässigen Unkenntnis der Gläubigerin im Rahmen der Verjährungseinrede

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.07.2013 - Aktenzeichen 10 Sa 44/13

DRsp Nr. 2013/20472

Unwirksamer Widerruf einer Versorgungszusage bei fehlender Gefährdung der wirtschaftlichen Grundlage der Arbeitgeberin; Schadensersatzansprüche der Arbeitgeberin aus unerlaubter Handlung; Umfang einer aufhebungsvertraglichen Ausschlussklausel im Hinblick auf Ansprüche aus Vorsatzhaftung; unzureichende Darlegungen des beklagten Arbeitnehmers zur grob fahrlässigen Unkenntnis der Gläubigerin im Rahmen der Verjährungseinrede

1. Grobe Pflichtverletzungen, die ein Versorgungsberechtigter begangen hat, berechtigen die Arbeitgeberin nur dann zum Widerruf der Versorgungszusage, wenn die Berufung des Versorgungsberechtigten auf die Versorgungszusage dem Rechtsmissbrauchseinwand (§ 242 BGB) ausgesetzt ist. 2. Stützt sich die Arbeitgeberin auf die Verursachung eines Vermögensschadens durch den Arbeitnehmer, kann sie die Versorgungszusage widerrufen, wenn der Arbeitnehmer seine Pflichten in grober Weise verletzt und ihr hierdurch einen existenzgefährdenden Schaden zugefügt hat; nur dann ist die Berufung des Arbeitnehmers auf die Versorgungszusage rechtsmissbräuchlich. 3. Führen die vom Arbeitnehmer verursachten Vermögensschäden hingegen nicht zu einer Gefährdung der wirtschaftlichen Grundlage der Arbeitgeberin, sind deren Interessen mit der Möglichkeit, den Arbeitnehmer auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen, hinreichend gewahrt.