Geschäftsgegenstand der Beklagten ist die Vermittlung, Abwicklung und Verrechnung von multilateralen Barter-Geschäften (Tauschhandelsgeschäften) oder Geschäften mit Barter-Anteil innerhalb eines aus ihren Teilnehmern bestehenden Unternehmens-Pools aller Branchen und Größenordnungen.
Durch schriftlichen Vertrag vom 2. März 1994 trat der Kläger, der Inhaber eines Autohauses ist, diesem Unternehmenspool bei. Dem Vertrag lagen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten zugrunde, die auszugsweise wie folgt lauten:
"§ 6 Barterkonto; Verfügungen
1. Zur Verrechnung der Bartergeschäfte führt E. [sc. die Beklagte] für jeden Teilnehmer ein Barterkonto, auf dem jedes einzelne Geschäft als Gutschrift bzw. Lastschrift verbucht wird. Der Teilnehmer erhält regelmäßig einen Kontoauszug, der die Geschäftsvorgänge dokumentiert.
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§ 9 Ausgleich der Salden; Frist
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