BGH - Urteil vom 05.11.1998
III ZR 95/97
Normen:
BGB § 675 ; AGBG § 9 ;
Fundstellen:
BB 1998, 2597
BGHZ 140, 25
DB 1999, 275
DStR 1999, 126
JZ 1999, 210
NJW 1999, 635
WM 1998, 2469
ZIP 1998, 2059
Vorinstanzen:
OLG Karlsruhe,
LG Baden-Baden,

Unwirksamkeit einer Barausgleichsklausel in einem Tauschhandelssystem (sog. Barter-System)

BGH, Urteil vom 05.11.1998 - Aktenzeichen III ZR 95/97

DRsp Nr. 1999/35

Unwirksamkeit einer Barausgleichsklausel in einem Tauschhandelssystem (sog. Barter-System)

»Zum Anspruch des ausgeschiedenen Teilnehmers an einem "Barter-System" auf Auszahlung des Barter-Guthabens (hier: zur Frage der Wirksamkeit einer AGB-Klausel der Systemzentrale, wonach die Auszahlung davon abhängt, daß das Treuhandkonto ausreichende Deckung aufweist).«

Normenkette:

BGB § 675 ; AGBG § 9 ;

Tatbestand:

Geschäftsgegenstand der Beklagten ist die Vermittlung, Abwicklung und Verrechnung von multilateralen Barter-Geschäften (Tauschhandelsgeschäften) oder Geschäften mit Barter-Anteil innerhalb eines aus ihren Teilnehmern bestehenden Unternehmens-Pools aller Branchen und Größenordnungen.

Durch schriftlichen Vertrag vom 2. März 1994 trat der Kläger, der Inhaber eines Autohauses ist, diesem Unternehmenspool bei. Dem Vertrag lagen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten zugrunde, die auszugsweise wie folgt lauten:

"§ 6 Barterkonto; Verfügungen

1. Zur Verrechnung der Bartergeschäfte führt E. [sc. die Beklagte] für jeden Teilnehmer ein Barterkonto, auf dem jedes einzelne Geschäft als Gutschrift bzw. Lastschrift verbucht wird. Der Teilnehmer erhält regelmäßig einen Kontoauszug, der die Geschäftsvorgänge dokumentiert.

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§ 9 Ausgleich der Salden; Frist