LAG Hamm - Teilurteil vom 16.06.2011
16 Sa 1089/10
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 162; BUrlG § 5 Abs. 1 Buchst. c; SGB IX § 92; BAT-KF § 25 Abs. 1; BAT-KF § 25 Abs. 2; BAT-KF § 26 Abs. 5; BAT-KF § 32 Abs. 2; ZPO § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Herne, vom 12.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 2572/09

Urlaubsabgeltung bei Bezug einer Erwerbsminderungsrente; unbegründete Klage bei verspäteter Mitteilung der Bewilligung einer unbefristeten teilweisen Erwerbsminderungsrente

LAG Hamm, Teilurteil vom 16.06.2011 - Aktenzeichen 16 Sa 1089/10

DRsp Nr. 2011/12848

Urlaubsabgeltung bei Bezug einer Erwerbsminderungsrente; unbegründete Klage bei verspäteter Mitteilung der Bewilligung einer unbefristeten teilweisen Erwerbsminderungsrente

1) Informiert ein Mitarbeiter seinen Arbeitgeber entgegen § 32 II BAT-KF nicht unverzüglich über die Bewilligung einer unbefristeten teilweisen Erwerbsminderungsrente, so kann er in analoger Anwendung des § 162 BGB für die Zeit, für die die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hierdurch verzögert wird, keine Urlaubsabgeltung verlangen. 2) Die urlaubsrechtlichen Regelungen des § 25 BAT-KF n.R. enthalten kein gegenüber dem gesetzlichen Urlaubsrecht eigenständiges "Urlaubsregime".

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 12.05.2010 - 1 Ca 2572/09 - hinsichtlich der Urlaubsabgeltungsansprüche für die Jahre 2008 und 2009 teilweise abgeändert.

In Höhe eines Betrags von 440,11 € nebst Zinsen wird die Klage abgewiesen.

In Höhe eines Betrages von 990,99 € wird die Berufung als unzulässig verworfen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 157; BGB § 162; BUrlG § 5 Abs. 1 Buchst. c; SGB IX § 92; BAT-KF § 25 Abs. 1; BAT-KF § 25 Abs. 2; BAT-KF § 26 Abs. 5; BAT-KF § 32 Abs. 2; ZPO § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Abgeltung von Urlaubsansprüchen.