Autoren: Griebel/Wiek |
Gibt der Mieter die Mietsache vorzeitig zurück, beginnt die Verjährungsfrist des § 548 Abs. 1 BGB für Ansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache ab dem Zeitpunkt zu laufen, ab dem er die Mietsache zurückerhält.47)
47) | BGH, Urt. v. 15.03.2006 - VIII ZR 123/05, WuM 2006, |
48) | OLG Düsseldorf, Urt. v. 06.03.1986 - |
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