V. Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten

Autor: Emmert

1. Definition

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Die Definition dieser Kosten findet sich in § 1 Abs. 2 Nr. 2 BetrKV. Es handelt sich hiernach um die Kosten, die während der Nutzungsdauer zur Erhaltung des bestimmungsgemäßen Gebrauchs aufgewendet werden müssen, um die durch Abnutzung, Alterung und Witterungseinwirkung entstehenden baulichen und sonstigen Mängel ordnungsgemäß zu beseitigen. Üblicherweise versteht man unter "Instandhaltung" eher vorbeugende Maßnahmen wie z.B. Wartung,37)

während "Instandsetzung" die Beseitigung bereits eingetretener Schäden und die Wiederherstellung der Gebrauchsfähigkeit durch Reparatur oder Ersatz meint.38)


37)

BGH vom 04.12.1992 - LwZR 10/91, WuM 1993, 123.

38)

BGH vom 07.04.2004 - VIII ZR 146/03, WuM 2004, 292.

2. Instandhaltungs-, vor allem Wartungskosten

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Wartungskosten für mitvermietete Anlagen und Einrichtungen sind grundsätzlich umlagefähig.39)

Auch hier stellt sich jedoch das Problem der Kostenabgrenzung bei sogenannten "Vollwartungsverträgen", bei deren Durchführung nicht nur reine Wartungsarbeiten, sondern auch Reparaturen erledigt werden. Die in den Gesamtkosten enthaltenen Anteile für Reparaturen etc. müssen herausgerechnet werden.40)

Praxistipp: