BVerfG - Beschluß vom 10.10.1990
1 BvR 660/90
Normen:
BGB § 564b § 569 Abs. 1 ; GG Art. 2 Abs. 1 Art. 14 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BVerfG, HdM Nr. 21a
NJW 1997, 2746
NJWE-MietR 1997, 242
WuM 1997, 320
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 27.04.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 11 S 265/89

Vereinbarkeit der §§ 546b, 569 BGB mit der Eigentumsgarantie des Grundgesetzes

BVerfG, Beschluß vom 10.10.1990 - Aktenzeichen 1 BvR 660/90

DRsp Nr. 1997/9630

Vereinbarkeit der §§ 546b, 569 BGB mit der Eigentumsgarantie des Grundgesetzes

Nach dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers darf der Vermieter vom Kündigungsrecht des § 569 BGB nur unter den Voraussetzungen des § 564b BGB Gebrauch machen. Dies ist jedenfalls dann mit der Eigentumsgarantie und Vertragsfreiheit zu vereinbaren, wenn man § 569 Abs. 1 BGB auch zugunsten des Eigentümers als dispositiv ansieht.

Normenkette:

BGB § 564b § 569 Abs. 1 ; GG Art. 2 Abs. 1 Art. 14 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Die Beschwerdeführerin wendet sich dagegen, daß die Kündigung nach § 569 BGB vom Vorliegen eines berechtigten Interesses im Sinne des § 564 b BGB abhängig gemacht wurde.

Am 11. Mai 1989 erwarb sie von der Klägerin zu 1) eine Eigentumswohnung. Deren Mieterin war am 8. Februar 1989 gestorben. Die Wohnung wird seither von der Beklagten zu 2) allein genutzt, welche im Dezember 1958 bei der Verstorbenen eingezogen war. Nachdem deren Erbin, die Beklagte zu 1), gebeten hatte, das Mietverhältnis auf die Beklagte zu 2) zu übertragen, kündigte die Klägerin zu 1) am 3. März 1989 das Mietverhältnis. Die Räumungsklage wurde vom Landgericht mit der Begründung abgewiesen, in der Kündigungserklärung seien keine Gründe angegeben worden, welche ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 564 b BGB begründen könnten.

II.

Die Verfassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.