BGH - Urteil vom 30.05.2001
XII ZR 273/98
Normen:
AGBG § 9 Abs. 1, 2 Nr. 1 ; ZPO §§ 139, 539 ;
Fundstellen:
DB 2001, 2287
NZM 2001, 854
ZMR 2001, 784
Vorinstanzen:
OLG Bamberg,
LG Aschaffenburg,

Vereinbarung eines Sonderkündigungsrechts für den Mieter

BGH, Urteil vom 30.05.2001 - Aktenzeichen XII ZR 273/98

DRsp Nr. 2001/10805

Vereinbarung eines Sonderkündigungsrechts für den Mieter

»a) Die in einem langfristigen gewerblichen Mietvertrag enthaltene Vereinbarung eines vorzeitigen "Sonder"kündigungsrechts für den Mieter mit der Folge unterschiedlich langer Bindung der beiden Vertragsparteien an das Mietverhältnis verstößt nicht gegen wesentliche Grundgedanken des gesetzlichen Mietrechts. b) Zur Annahme eines Verstoßes gegen die richterliche Aufklärungs- und Hinweispflicht als wesentlicher Verfahrensmangel im Sinne von § 539 ZPO

Normenkette:

AGBG § 9 Abs. 1, 2 Nr. 1 ; ZPO §§ 139, 539 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer von der Beklagten ausgesprochenen Kündigung eines langfristigen Mietverhältnisses.

Durch Vertrag vom 17. Dezember 1976/25. März 1977 vermieteten die Brüder H. an die Firma T. ein noch zu erstellendes Ladenlokal für einen SB-Markt. In § 3 des Mietvertrages wurde folgende Vereinbarung getroffen: