Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand für eine Berufungsbegründungsfrist und die darauf beruhende Verwerfung der Berufung als unzulässig.
I.
1. Das Amtsgericht verurteilte den Beschwerdeführer nach den §§ 556, 985 BGB antragsgemäß zur Räumung und Herausgabe einer teilweise untervermieteten 3-Zimmer-Wohnung, die vom Kläger des Ausgangsverfahrens wegen Eigenbedarfs gekündigt worden war. Im Berufungsverfahren wies das Landgericht auf Bedenken hinsichtlich der Rechtzeitigkeit der Berufungsbegründung hin. Der Beschwerdeführer legte daraufhin dar, daß wegen Verbindung des Räumungsanspruchs aus § 556 BGB mit einem Eigentumsherausgabeanspruch nach § 985 BGB keine Feriensache vorliege und beantragte hilfsweise Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
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