BVerfG - Beschluß vom 14.06.1991
1 BvR 1437/90
Normen:
BGB § 556 Abs. 1 § 985 ; BVerfGG § 93b Abs. 2 Satz 1 ; GG Art. 2 Abs. 1 Art. 20 Abs. 3 ; GVG § 200 Abs. 2 Nr. 4 ;
Fundstellen:
NJW 1991, 2894
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, vom 25.10.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 17 S 347/90

Verfassungarechtliche Anforderungen an die Versagung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

BVerfG, Beschluß vom 14.06.1991 - Aktenzeichen 1 BvR 1437/90

DRsp Nr. 2005/15635

Verfassungarechtliche Anforderungen an die Versagung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Zur Versagung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei fehlerhafter Behandlung eines Rechtsstreits als Feriensache.

Normenkette:

BGB § 556 Abs. 1 § 985 ; BVerfGG § 93b Abs. 2 Satz 1 ; GG Art. 2 Abs. 1 Art. 20 Abs. 3 ; GVG § 200 Abs. 2 Nr. 4 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand für eine Berufungsbegründungsfrist und die darauf beruhende Verwerfung der Berufung als unzulässig.

I.

1. Das Amtsgericht verurteilte den Beschwerdeführer nach den §§ 556, 985 BGB antragsgemäß zur Räumung und Herausgabe einer teilweise untervermieteten 3-Zimmer-Wohnung, die vom Kläger des Ausgangsverfahrens wegen Eigenbedarfs gekündigt worden war. Im Berufungsverfahren wies das Landgericht auf Bedenken hinsichtlich der Rechtzeitigkeit der Berufungsbegründung hin. Der Beschwerdeführer legte daraufhin dar, daß wegen Verbindung des Räumungsanspruchs aus § 556 BGB mit einem Eigentumsherausgabeanspruch nach § 985 BGB keine Feriensache vorliege und beantragte hilfsweise Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.