BVerfG - Beschluß vom 07.05.2001
2 BvR 188/01
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1 Art. 14 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
NZM 2001, 706
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 21.12.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 61 S 149/00

Verfassungsmäßigkeit der Bestätigung einer Eigenbedarfskündigung durch die Zivilgerichte

BVerfG, Beschluß vom 07.05.2001 - Aktenzeichen 2 BvR 188/01

DRsp Nr. 2004/19967

Verfassungsmäßigkeit der Bestätigung einer Eigenbedarfskündigung durch die Zivilgerichte

Die Fachgerichte haben bei Auslegung und Anwendung des § 564b Abs. 1 und Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BGB die durch die Eigentumsgarantie gezogenen Grenzen zu beachten und müssen die im Gesetz auf verfassungsmäßiger Grundlage zum Ausdruck kommende Interessenabwägung in einer Weise nachvollziehen, die den beiderseitigen Eigentumsschutz beachtet und unverhältnismäßige Eigentumsbeschränkungen vermeidet.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 Art. 14 Abs. 1 S. 1 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde betrifft Fragen der Anforderungen an das rechtliche Gehör, der Reichweite des "Eigentumsschutzes" zugunsten des Mieters sowie des Willkürverbots im Zusammenhang mit einer Eigenbedarfskündigung.