BVerfG - Beschluss vom 27.10.2006
1 BvR 1320/04
Normen:
GG Art. 5 Abs. 1 S. 1 Art. 14 Abs. 1 S. 1 ; BGB § 535 ;
Fundstellen:
NZM 2007, 125
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 12.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 10 S 38/04

Verfassungsmäßigkeit der Gestattung des Betriebs einer Parabolantenne durch ausländische Mieter einer Wohnung

BVerfG, Beschluss vom 27.10.2006 - Aktenzeichen 1 BvR 1320/04

DRsp Nr. 2006/30028

Verfassungsmäßigkeit der Gestattung des Betriebs einer Parabolantenne durch ausländische Mieter einer Wohnung

1. Können die Interessen des Mieters einer Wohnung durch Anschluss an einen Kabelanschluss, der Zugang zu Programmen der Heimatsprache ermöglicht, nicht angemessen befriedigt werden, kann auch eine Pflicht des Vermieters zur Duldung der Anbringung einer Parabolantenne gegeben sein. In diesem Fall ist zu prüfen, ob das Recht des Vermieters auf eine optisch angemessene Gestaltung des in seinem Eigentum befindlichen Hauses oder das Informationsinteresse des Mieters zurückzutreten hat.2. Haben schon mehrere Mieter Parabolantennen angebracht, so verstößt es nicht gegen Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG, wenn die Zivilgerichte bei der Frage, ob der Vermieter die Zustimmung zur Anbringung einer Parabolantenne verweigern darf, berücksichtigen, inwieweit er den anderen Mietern die Anbringung einer Parabolantenne an der Fassade des Hauses untersagt und dies auch durchsetzen kann.

Normenkette:

GG Art. 5 Abs. 1 S. 1 Art. 14 Abs. 1 S. 1 ; BGB § 535 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Anbringung einer Parabolantenne durch die Mieter einer Wohnung.