BVerfG - Beschluß vom 26.02.1997
1 BvR 983/96
Normen:
GG Art. 2 Abs. 1 Art. 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Art. 20 Abs. 3 ; WoBindG § 10 Abs. 1 Satz 2 ;
Fundstellen:
BVerfG, HdM Nr. 113a
WuM 1998, 463
Vorinstanzen:
AG Kiel, vom 26.04.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 116 C 327/94
LG Kiel, vom 28.03.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 1 S 186/195

Verfassungsmäßigkeit des § 10 Abs. 1 Satz 2 WoBindG

BVerfG, Beschluß vom 26.02.1997 - Aktenzeichen 1 BvR 983/96

DRsp Nr. 1998/20058

Verfassungsmäßigkeit des § 10 Abs. 1 Satz 2 WoBindG

1. Die Regelung des § 10 Abs. 1 Satz 2 WoBindG genügt den rechtsstaatlichen Anforderungen des Vorbehalts des Gesetzes. Das Ausmaß der Regelungsverantwortung des Gesetzgebers bemißt sich im Lichte der Wesentlichkeitsrechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nach den Wirkungen, die auf dem in Rede stehenden Sachgebiet für den grundrechtlichen Bereich der Betroffenen eintreten können, hängt aber auch von der Eigenart des Sachgebiets ab.2. Daran gemessen war der Bundesgesetzgeber nicht gehalten, die formalen Voraussetzungen einer Mieterhöhungserklärung nach dem Wohnungsbindungsgesetz näher zu regeln. Zum einen weist ein nach dem Wohnungsbindungsgesetz gebundenes Eigentumsobjekt nach seiner gesetzlichen Ausgestaltung von vornherein einen besonders starken Sozialbezug auf.

Normenkette:

GG Art. 2 Abs. 1 Art. 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Art. 20 Abs. 3 ; WoBindG § 10 Abs. 1 Satz 2 ;

Gründe:

Die Voraussetzungen für die Annahme der Verfassungsbeschwerde (§ 93a Abe. 2. BVerfGG) liegen nicht vor. Insbesondere ist nicht erkennbar, das § 10 Abs. 1 Satz 2 WoBindG auch in dem Verständnis der Regelung, daß den angegriffenen Entscheidungen zugrundeliegt - durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken begegnen könnte.